Donnerstag, 10. März 2011


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Vergnügungssteuer | Automaten-Wirtschaftsverbände-Info GmbH | Spielhallen | Glücksspiel | Unterhaltungsautomatenwirtschaft
Schwerer Schlag für die Unterhaltungsautomatenwirtschaft

Gegen die Ausbreitung von Spielhallen

Spielhalle
Spielhalle (Foto: commons.wikimedia.org / Maksim, CC by-sa 3.0)

Die Vergnügungssteuer in Berlin wurde im November 2010 um 9 Prozent auf 20 Prozent aufgestockt. Dadurch will Finanzsenator Nußbaum die Ausbreitung von Spielhallen in der Stadt einschränken. Einen anderen Standpunkt dazu bezieht die Deutsche Unterhaltungsautomatenwirtschaft. Dazu befragten wir Dirk Lamprecht, den Geschäftsführer der Automaten-Wirtschaftsverbände-Info GmbH.

European Circle: Die AWI, die Automaten-Wirtschaftsverbände-Info GmbH - was genau muss man sich darunter vorstellen?

Lamprecht: Hierbei handelt es sich um ein Tochterunternehmen der 4 Spitzenverbände der Unterhaltungsautomatenwirtschaft. Wir vertreten die Hersteller, den Großhandel sowie zwei Aufstellerverbände, also die Gewerbebetreibenden. Dazu zählen gewerbliche Spielstätten, Spielhallen, Gaststätten und Orte, an denen Pferderennen stattfinden und das Aufstellen von Gewinnspielgeräten erlaubt ist.

European Circle: Es existiert diesbezüglich ein generelles Missverständnis: Automatenglücksspiel ist kein Glücksspiel, sondern ein Unterhaltungsspiel. Wie genau unterscheidet man dies?

Lamprecht: Glücksspiel wird nur vom Staat angeboten. Dies passiert, indem Automaten in den Casinos der Spielbanken aufgestellt werden. In gewerblichen Spielhallen und der Gastronomie gibt es hingegen nur Unterhaltungsgeräte mit Geldgewinnmöglichkeiten. Die Gewinnmöglichkeiten sind im Einsatz und bei den Ausschüttungen reguliert. Dies bedeutet, dass nicht mehr als 11,80 Euro minimal und 80 Euro maximal pro Stunde investiert werden und maximal 500 Euro gewonnen werden können. Hier liegt der Unterschied zu den staatlichen Casinos. Dort können weitaus höhere Beträge eingesetzt und gewonnen werden.

European Circle: Wie kann man sich das vorstellen? Der Staat hat Zugriff auf die Unterhaltungsautomaten über die Vergnügungssteuer. Was ist das für ein Konstrukt?

Dirk Lamprecht
Dirk Lamprecht Geschäftsführer der AWI GmbH (Foto: AWI)

Lamprecht: Der Automatenaufsteller ist ein Unternehmer, ein Gewerbetreibender. Er bezahlt also auf die Bruttokasse in Berlin nicht nur Vergnügungssteuer, sondern auch Umsatzsteuer, Gewerbesteuer und Körperschaftsteuer. Zudem muss der Unternehmer von dem Übriggebliebenen noch Miete und die Angestellten bezahlen. Es handelt sich also um ein normales Gewerbe, das nun schon seit 50 Jahren besteht. Die Vergnügungssteuer ist eine kommunale Abgabe, die zusätzlich zu den anderen Steuern erhoben wird. Die Spielbanken haben die Spielbankabgaben, während es im Bereich der Unterhaltungsautomaten die Vergnügungssteuer gibt.

European Circle: Nun kam es zu einer erneuten Erhöhung der Vergnügungssteuer. Wie spürbar ist dies für die Unternehmer selbst?

Lamprecht: Die Vergnügungsteuer soll am Wirklichkeitsmaßstab, also an den Bruttobeträgen, festgelegt werden. Zum 1.1.2010 wurde diese Steuer auf 11% erhöht. Dieser Prozentsatz ergab sich aus den vorgelegten Zahlen der Automatenbetreiber und einem Pauschalmaßstab, der dem Wirklichkeitsmaßstab angepasst wurde. Zur Jahresmitte 2010 stellte der Finanzsenator fest, dass die Einnahmesituation sich nicht so positiv darstellte wie erwartet und spekulierte darauf, die Steuer auf 15% zu erhöhen. Im November wurden dann 20% festgesetzt, was einer Verdopplung gleichkommt. Dies stellt eine Zumutung für die Gewerbetreibenden Berlins dar.

European Circle: Der Finanzsenator begründet die Erhöhung der Vergnügungssteuer mit einer Eindämmung der Spielhallen. Kann man überhaupt mit dieser Steuer lenken?

Lamprecht: Zur Lenkung gibt es eigentlich das Baurecht. Dies besteht aus verschiedenen Facetten und Rechtsnormen seit mehreren Jahrzehnten. Es ist das Königsrecht der Berliner Bezirke, dieses Baurecht und dessen Steuerfunktion wahrzunehmen. Alle Bundesländer beweisen, dass dies funktionieren kann, bis auf Berlin. Als einziges positives Beispiel sei an dieser Stelle der Bezirk Reinickendorf zu nennen, der Gebrauch machen möchte von dem Baurecht. Die Vergnügungssteuer existiert, um einen Anteil an der gewerblichen Tätigkeit der Kommunen zu erwirtschaften. Es ist gesetzlich festgelegt, dass es keine lenkende Wirkung entfalten darf. Dass eine Lenkung existiert, ist erkennbar, aber darin besteht nicht der primäre Zweck.

European Circle: Wenn ein Bezirk die Zahl der Spielhallen einschränken möchte, muss also das Baurecht und nicht die Vergnügungssteuer angewandt werden.

Lamprecht: Dies ist richtig. Dafür gibt es das Bauplanungsrecht und die Benutzungsverordnung. Letztere reguliert seit 1990 den kompletten Ostteil Berlins. Die westlichen Bezirke hängen dem hinterher, was optisch am Straßenbild erkennbar ist. der Bezirk Lichtenberg hat beispielsweise im Ausschuss des Abgeordnetenhauses deutlich gemacht, dass Spielhallen nicht das Problem sind, sondern die Kontrolle erlaubnisfreier Gaststätten. In diesen hängen meist mehr als die erlaubte Anzahl von drei Automaten. Das Kernproblem besteht einerseits darin und im alten Baurecht. Die westberliner Bezirke nutzen noch die Gesetzgebung von 1958 oder 1977, weshalb sie Kleinspielhallen nicht aus ihren Bezirken verbannen können.

European Circle: Wie gehen Sie an die Politik heran? Wo sind die Hebel, die sie ansetzen können und wie werden sie als Lobbyverband tätig?

Lamprecht: Wir klären über die vorhandenen Möglichkeiten auf und arbeiten diesbezüglich mit verschiedenen Instituten zusammen. Dazu gehört unter anderem der Städte- und Gemeindetag. Auf diesem diskutieren Kommunen und Gemeinden, wie man die Situation lenken soll. Dabei stellte man letztes Jahr fest, dass es überall in Deutschland außer in Berlin funktioniert. Zudem treten wir an die Bezirksämter, wie den Berliner Verband, heran und ersuchen diese, allein das Baurecht anzuwenden.