Dienstag, 03. Juli 2012

Von: Marcus Schäfer

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Urheberrecht | Raubkopie | Softwarehandel | Lizenzen | Lizenzrecht | Vertrag | Programmkopie | Download | Gerichtshof der Europäischen Union | Bundesgerichtshof | Eigentumsrechte | Verbreitungsrechte | Nutzungsrechte | Oracle | UsedSoft
Urheberrecht

Handel mit gebrauchten Lizenzen rechtens

Kopie
Der Softwarehersteller Oracle verliert das ausschließliche Recht zur Verbreitung von Programmkopien. (Foto: RainerSturm / pixelio.de)

Der Softwarehersteller Oracle verliert das ausschließliche Recht zur Verbreitung von Programmkopien. Die Firma vertreibt ihre Software hauptsächlich per Download über die Internetseite von Oracle. Beschränkt wird die Nutzung dieses Programms, eine sogenannte Client-Server-Software, durch einen Lizenzvertrag. Dieser regelt, dass der Kunde zeitlebens eine Programmkopie serverseitig speichern darf und dadurch bis zu 25 Usern einen Zugriff gewähren kann. Ebenso darf dieser Updates und Patches für seine Lizenz von der Herstellerseite herunterladen. Dieses Nutzungsrecht ist laut Lizenzvertrag jedoch nicht abtretbar.

Gebrauchte Lizenzen

UsedSoft wiederum ist ein Unternehmen, welches mit Lizenzen handelt. Lizenzen, die sie ehemaligen Oracle-Usern abgekauft haben. UsedSoft-Kunden erwerben sich so das Recht, eine Programmkopie von den Seiten des Softwareherstellers herunterzuladen. Diese Geschäftspraxis veranlasste Oracle dazu, UsedSoft vor deutschen Gerichten zu verklagen. Vor einem endgültigen Urteil ersuchte diese den Gerichtshof der Europäischen Union um eine Richtlinie über den Rechtsschutz von Computerprogrammen.

Verbreitungsmonopol

Diese Richtlinie erkennt, dass sich das Verbreitungsrecht an einer Programmkopie mit dem Erstverkauf erschöpft. Dies gilt nicht nur wenn der Urheberrechtsinhaber eine Kopie auf einem Datenträger verkauft, sondern ebenfalls für heruntergeladene Kopien. Durch den Abschluss eines Lizenzvertrages mit unbefristetem Nutzungsrecht erlischt das ausschließliche Verbreitungsrecht. Dem Kunden wird durch dieses Geschäft das Eigentum an der Kopie übertragen. Er erwirbt somit auch das Recht sein Eigentum zu verkaufen.

Beschränkungen

Bei diesem Rechtszuspruch muss dem Lizenzinhaber jedoch bewusst sein, dass das Eigentumsrecht an seiner Programmkopie ihn nicht dazu berechtigt, seine Lizenz in irgendeiner Form aufzuteilen beziehungsweise in Teilen weiterzuveräußern. Sobald der ursprüngliche Lizenznehmer seine Lizenz verkauft, ist dieser dazu verpflichtet seine Programmkopie unbrauchbar zu machen. Dem neuen Lizenznehmer ist es aber gestattet von den Seiten des Urheberrechtsinhaber die aktualisierten Programmkopien herunterzuladen.